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Pflichtanteil

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Pflichtquote der Mitarbeiter mit Behinderung

Nach der Novelle des Beschäftigungsgesetzes Nr. 435/2004, gem. § 81 Abs. 1) mit Gültigkeit seit 1. 1. 2005 wird es festgelegt, dass jeder Arbeitgeber mit über 25 Arbeitnehmern verpflichtet ist, 4% Menschen mit Behinderung zu beschäftigen. Für die Feststellung der gesamten Mitarbeiterzahl und Zahl der Mitarbeiter mit Behinderung ist die durchschnittliche umgerechnete Mitarbeiterzahl pro Jahr maßgeblich.

Wie soll diese Pflicht erfüllt werden?

  • Beschäftigung der Pflichtquote der Mitarbeiter mit Behinderung (4%)
  • Abführung in den Staatshaushalt
  • Die Höhe der der Abführung für jede Person, die vom Arbeitgeber beschäftigt werden sollte, beträgt das 2,5 –Vielfache des durchschnittlichen monatlichen Lohns in der Volkswirtschaft für das erste bis dritte Quartal des Kalenderjahres.
  • Bezug der Produkte oder Dienstleistungen von Firmen, die über 50% Mitarbeiter – Menschen mit Behinderung – beschäftigen (der sog. Pflichtbezug)
  • oder durch Kombination der Möglichkeiten unter Punkten 1. – 3. in diesem Absatz

In die Erfüllung des Pflichtbezuges kann der Bezug von Produkten oder Dienstleistungen und ihre Bezahlung im verfolgten Jahr eingerechnet werden. Der Gesamtbetrag für die bezogenen Produkte oder Dienstleistungen, der Betrag exkl. MwSt. wird durch das Siebenfache vom durchschnittlichen Monatslohn in der Volkswirtschaft für das erste bis dritte Quartal des verfolgten Kalenderjahres dividiert. In die Erfüllung des Pflichtbezuges kann nur so eine Zahl der Mitarbeiter eingerechnet werden, die durch eine Firma, welche Menschen mit Behinderung beschäftigt, bestätigt wird (siehe Verordnung Nr. 518/2004, § 18.)

Orientierungstabelle: (beim durchschnittlichen Monatslohn von 17.500,- CZK)

Mitarbeiterzahl Pflichtzahl der Mitarbeiter mit Behinderung Abführung in den Staatshaushalt in CZK Bezug der Waren oder Dienstleistungen von einer Geschützten Werkstätte in CZK
25 - 49 1 43.750 131.250
50 – 74 2 87.500 262.500
75 - 100 3 131.250 393.750

Die Höhe des durchschnittlichen Lohnes für das erste bis dritte Quartal es Vorjahres wird vom Ministerium anhand der Angaben des Tschechischen statistischen Amts durch eine Mitteilung im Gesetzblatt.