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Nach der Novelle des Beschäftigungsgesetzes Nr. 435/2004, gem. § 81 Abs. 1) mit Gültigkeit seit 1. 1. 2005 wird es festgelegt, dass jeder Arbeitgeber mit über 25 Arbeitnehmern verpflichtet ist, 4% Menschen mit Behinderung zu beschäftigen. Für die Feststellung der gesamten Mitarbeiterzahl und Zahl der Mitarbeiter mit Behinderung ist die durchschnittliche umgerechnete Mitarbeiterzahl pro Jahr maßgeblich.
In die Erfüllung des Pflichtbezuges kann der Bezug von Produkten oder Dienstleistungen und ihre Bezahlung im verfolgten Jahr eingerechnet werden. Der Gesamtbetrag für die bezogenen Produkte oder Dienstleistungen, der Betrag exkl. MwSt. wird durch das Siebenfache vom durchschnittlichen Monatslohn in der Volkswirtschaft für das erste bis dritte Quartal des verfolgten Kalenderjahres dividiert. In die Erfüllung des Pflichtbezuges kann nur so eine Zahl der Mitarbeiter eingerechnet werden, die durch eine Firma, welche Menschen mit Behinderung beschäftigt, bestätigt wird (siehe Verordnung Nr. 518/2004, § 18.)
Orientierungstabelle: (beim durchschnittlichen Monatslohn von 17.500,- CZK)
| Mitarbeiterzahl | Pflichtzahl der Mitarbeiter mit Behinderung | Abführung in den Staatshaushalt in CZK | Bezug der Waren oder Dienstleistungen von einer Geschützten Werkstätte in CZK |
|---|---|---|---|
| 25 - 49 | 1 | 43.750 | 131.250 |
| 50 – 74 | 2 | 87.500 | 262.500 |
| 75 - 100 | 3 | 131.250 | 393.750 |
Die Höhe des durchschnittlichen Lohnes für das erste bis dritte Quartal es Vorjahres wird vom Ministerium anhand der Angaben des Tschechischen statistischen Amts durch eine Mitteilung im Gesetzblatt.